Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen 
der FOKUS Technologies GmbH 

(Stand 03/2019)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für alle unsere (nachfolgend Lieferer) Angebote, Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich. Anderslautenden  Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen unserer Kunden (nachfolgend Besteller) unter Hinweis auf ihre Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie ausdrücklich vom Lieferer schriftlich anerkannt wurden. Im Übrigen werden Aufträge mit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, die allein für den Liefer- und Leistungsumfang maßgeblich ist, wirksam.

2. Die Lieferverpflichtung des Lieferers steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung; der Lieferer behält sich das Recht auf technische
Änderungen/Verbesserungen vor.

3. Eine Wiederausfuhr der vom Lieferer in das mit dem Besteller vereinbarte Lieferland gelieferten Produkte, unterliegt in der Regel den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland., bzw. des Ursprungslandes und kann für den Besteller genehmigungspflichtig sein. Die Information über diese Vorschriften obliegt allein dem Besteller.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

5. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer angegebenen Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


III. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben das Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch den Saldenforderungen, die dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller an den Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hiermit entstandenen Eigentums-/Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an den Lieferer abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.

5. Der Besteller ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt ermächtigt, die dem Lieferer abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die Ermächtigung des Bestellers zum Einzug der Forderung kann jederzeit durch den Lieferer widerrufen werden.
Die Einziehungsbefugnis bleibt durch die Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Der Lieferer ist berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer zur Geltendmachung seiner Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug (Ziffer IV), ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht, dass der Lieferer den Rücktritt erklärt. In diesen Handlungen oder der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.


IV. Fristen für Lieferungen: Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, oder Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt und nicht rechtzeitige Belieferung des Lieferers, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,1% insgesamt jedoch höchstens 3% des Preises für den Teil der Leistung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in der Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fokus Technologies GmbH (Stand 09 / 2006) Seite 2 von 5 Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


V. Gefahrübergang

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers des Lieferers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung durch Transportschaden der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb, oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.


VI. Abnahme, Annahmeverzug und Rücklieferungen

1. Der Besteller darf die Abnahme und Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

2. Gerät der Besteller mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Rückstand, so kann der Lieferer nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz anstatt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches anstatt Leistung kann der Lieferer ohne Nachweis eine Entschädigung
a) in Höhe von 30% des Kaufpreises zur Abgeltung eines entgangenen Gewinnes verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt
handelt oder
b) in Höhe von 100% des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach speziellen Kundenwünschen handelt und unsererseits
die zur Herstellung uns Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz
ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag seitens des Lieferers bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, bei
Abnahmeverzug des Bestellers die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten zu berechnen.

3. Rücklieferungen aus welchem Grund auch immer, können nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers angenommen werden. Die Ware ist in jedem Fall sachgemäß zu verpacken.


VII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  
6. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt VIII – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Besteller oder von Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis unsachgemäß Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nummer 8 entsprechen.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt IX (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt VII
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


VIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne vom Abschnitt IV Nr.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt IX Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt VII  Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


X. Schlussbestimmungen

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des
Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller hat auf Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.

4. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.


Eggenfelden im März 2019

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84307 Eggenfelden

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